Gemeinnützigkeit und Verkauf von ...
Verliert ein gemeinnütziger Verein wegen des Verkauf von Kuchen, CD's, Durchführung einer Tombola usw. die Gemeinnützigkeit?
Die Fragen wurden vom Autor zuletzt am 7. Dezember 2011 mit dem Finanzamt Nordenham besprochen und werden hier wie folgt zusammengefasst:
Die Gemeinnützigkeit bedeutet: der Verein betätigt sich selbst, ausschließlich und unmittelbar mit einem als gemeinnützig anerkannten Satzungszweck, z.B. dem Singen.
Vorteile: Steuerfreiheit, Spendenbescheinigung ausstellen dürfen, finanzielle Vorteile bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen.
Nachteil: regelmäßige Vorlage der Buchführung beim Finanzamt. Andererseits kann man dies auch als Vorteil werten, da der Verein dann den Nachweis hat, dass seine Buchführung steuerrechtlich ok ist.
Grundsätzlich:
Der Verein erhält auf Antrag beim Finanzamt (Vorliegen einer geeigneten Satzung und schriftlicher Versammlungsbeschluss, in dem der Verein den Antrag auf Gemeinnützigkeit beschließt) den Freistellungsbescheid von der Körperschaftssteuer (das ist eine Steuersubvention). Chöre erhalten auf Antrag den Freistellungsbescheid, da das Singen als gemeinnütziger Zweck anerkannt ist. Als Hauptbesteuerungsart für Vereine gilt dieser Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid auch für andere Besteuerungsarten (ausgennommen Umsatzsteuer). Dieser Freistellungsbescheid ist identisch mit dem bekannteren Ausdruck "Anerkennung der Gemeinnützigkeit" und kann vor Ablauf des im Bescheid angegebenen Gültigkeitsdatums auf Antrag des Vereins an das Finanzamt von diesem verlängert werden. Mehr zu Satzung und Ablauf des Antrages siehe Vereinsarbeit.
Die Gemeinnützigkeit erlischt mit der Auflösung des Vereins. Die Gemeinnützigkeit des Vereins kann vom Finanzamt aberkannt werden, wenn das Vereinsgebaren nicht dem gemeinnützigen Satzungszweck entspricht. Folge: Unannehmlichkeiten und möglicherweise Nachversteuerung. Deshalb sollte kein gemeinnütziger Verein dieses Thema auf die leichte Schulter nehmen. Als Vereinszweck darf z.B. nie angegeben werden "Pflege der Geselligkeit", denn - so schön und wichtig das auch zwischenmenschlich ist - Geselligkeit ist nicht als gemeinnützig anerkannt. Denn dann hätten wir nur noch gemeinnützige Vereine.
KO-Kriterium für die Gemeinnützigkeit ist also jede Betätigung des Vereins ausserhalb des gemeinnützigen Satzungszweckes. Begründung: die Vorteile der Gemeinnützigkeit können nur wahrgenommen werden, wenn der Verein sich ausschliesslich dem gemeinnützigen Zwecke entsprechend verhält. Grundsätzlich sind also auch der Verkauf irgendwelcher selbst hergestellter oder gekaufter Produkte (typisch sind Verkauf von Kaffee, Tee, Kuchen, CD's, Tombola) schädlich für die Gemeinnützigkeit. Dabei ist es egal, ob der Verkauf nur ein einziges Mal erfolgt oder regelmäßig (jährliches Vereinsfest, Weihnachtsmarkt usw.).
Der Chorverband argumentiert: der Gewinn (also Umsatz minus Kosten) aus dem Verkauf dient - neben den Mitgliedsbeiträgen - der Vereinsfinanzierung und vermeidet höhere Beitragsforderungen. Der Staat kann nicht einerseits die gesellschaftlichen Leistungen der Vereine loben, andererseits mit seiner Finanzverwaltung strengste Maßstäbe an die ehrenamtlich tätigen Vereine richten. - Das ist lediglich ein gutes Argument. Die Rechtslage aber ist eindeutig: Tätigkeiten außerhalb des gemeinnützigen Zweckes (hier: Singen) sind schädlich für die Gemeinnützigkeit.
Die Praxis ermöglicht folgenden Kompromiss:
Ist die nicht-gemeinnützige Tätigkeit untergeordnet (kleiner 10 % der sonst im Verein eingesetzten Gelder pro Jahr) und werden die erzielten wirtschaftlichen Vorteile (Gewinne) ausschliesslich zur Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszweckes eingesetzt (Zweckbetrieb) wird dies von der Finanzverwaltung als unschädlich für die Gemeinnützigkeit anerkannt, wenn dies auch eindeutig aus der Buchführung hervorgeht. Sollten Sie die Gewinne einem nicht satzungsgemäßen Zweck zuführen (z.B. für eine Vergnügungsreise, Restaurantbesuch usw.), wäre dies schädlich für die Gemeinnützigkeit. Formulieren Sie Einnahmen und Ausgaben also immer so, dass sie zumindest als Zweckbetrieb dem Satzungszweck dienen. Tipp: fallen z.B. Bewirtungskosten an, sind diese in angemessenem Rahmen (nach Art und Höhe) in Verbindung mit einer vereinstypischen und sazungsgemäßen Veranstaltung (z.B. Versammlung) steuerunschädlich.
Haben Sie einmalige größere Gewinne (z.B. aus einer Jubiläumsfeier, Erbschaft oder anderen besonderen Umständen) sprechen Sie Ihr Finanzamt möglichst vorher an. Die Finanzverwaltung ist zu der für den Verein günstigsten Beratung im Rahmen ihres Ermessungsspielraumes verpflichtet.
Ferdinand Emmrich.